AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fritz Frieling GmbH

 

  1. ANWENDUNG und ALLGEMEINES:
    1. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
    2. Werden Ausführungsunterlagen elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
    3. Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.
  2. LIEFERUNG:
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellungswerk (Streckenlieferung), sonstige in unserem Auftrag tätige Unternehmen oder das Auslieferungslager, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden.
    2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich grundsätzlich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager.
    3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, – wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Kunde erhält hier – über unverzüglich Nachricht. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (insbesondere Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen, Insolvenzanträge) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise – unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    4. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der First als genehmigt bzw. abgenommen. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmeauftrages vom Besteller getragen.
    5. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur unwirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
    6. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
    7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird pauschaliert mit einem Betrag von 25 % des Kaufpreises. Unberührt hiervon bleibt ein von uns nachgewiesener höherer Schaden. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  3. SACHMÄNGEL:
    1. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Gebrauchtware wird die Gewährleistung ausge- schlossen.
    3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
    4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern.
    5. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Minder- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunden uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
    6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. f) entsprechend.
    8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL:Sofern nichts an- deres vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist nur, wenn wir die Verletzung zu vertreten haben.
  5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG:
    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaft- lich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst nichts vereinbart war.
  6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Durch Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen.
    2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise- oder sonstige Anfahrtskosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
    3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2) c) Absatz 3 vorliegen oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
    4. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt, zur rechtskräftigen Entscheidung reif sind, oder aus demselben Vertragsverhältnis entstammen.
    5. Sofern der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, wird ihm vor jeder SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification) zugeleitet, die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag enthält. Der Kunde erhält die Vorabinformation mindestens einen Tag vor Fälligkeit der SEPA-Lastschrift. Die Vorabinformation kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke wie Rechnungen etc. versandt werden.
  7. SICHERUNGSRECHTE:
    1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
    2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
    3. Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rück – übertragung verpflichtet.
    4. Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in den Einkaufswert unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
    5. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
    6. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
  8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE:
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, auch wenn diese aufgrund von uns eingesetzter Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
    2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Kunden nach dieser Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. c)
  9. BERATUNG:
    1. Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen und vertraglich vereinbart sind.
    2. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
  10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung unser Geschäftssitz.
    2. Sind die Voraussetzungen des § 38 ZPO gegeben, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart.
    3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.

Stand: November 2018